1. Veranlagungsverfügungen und Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommensveranlagung können von der kantonalen Verwaltung mittels Kantonsbeschwerde bei der Steuerrekurskommission angefochten werden (Art. 141 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 2 und Art. 4 Abs. 1 Bst. e und Art. 9 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und örtlich zuständig.