Der Abzug wurde dabei entsprechend dem Begehren der Steuerverwaltung im vorliegenden Verfahren nicht gewährt. Mit Briefen vom 30. Juli 2020 hat die Steuerverwaltung in der Folge die Fortführung des sistierten Rekurs- und des ebenfalls sistierten Beschwerdeverfahrens verlangt und unter Hinweis auf den Verwaltungsgerichtsentscheid in gleicher Sache die Abweisung der jeweiligen Rechtsbegehren beantragt. Mit Schreiben vom 31. Juli 2020 und vom 4. August 2020 hat die Steuerrekurskommission die Sistierung des Rekursverfahrens (Dossier Nr. 100 19 10) und des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aufgehoben und die Rekurrenten resp.