D. Am 4. März 2020 erging der Verwaltungsgerichtsentscheid (VGE 100 2019 26/27) zu einem analogen Schuldzinsenfall, bei dem es in materieller Hinsicht ebenfalls um den Abzug von Schuldzinsen aus der Fremdfinanzierung von Anteilen des Anlagefonds ________ durch die ________ Co Pty ging. Der Abzug wurde dabei entsprechend dem Begehren der Steuerverwaltung im vorliegenden Verfahren nicht gewährt.