lediglich 30 und nicht 60 Tage betrage. Unter Hinweis auf einen Teil der Lehre macht sie geltend, dass es vorliegend nicht gerechtfertigt sei, die Beschwerdefrist von 30 auf 60 Tage zu verdoppeln, da die Steuerverwaltung den Einspracheentscheid vom 15. April 2015 selber erlassen und nicht erst nachträglich davon Kenntnis erhalten habe. Es sei somit davon auszugehen, dass die Beschwerdefrist verpasst worden sei (vgl. Beilage 2 zum Schreiben der Steuerverwaltung vom 30.7.2020).