C. In der Stellungnahme vom 11. August 2015 zur Kantonseinsprache pro 2013 (vgl. Beilage 1 zum Schreiben der Steuerverwaltung vom 30.7.2020) wird von der C.________ AG (Vertreterin) neben den materiellen Vorbringen zur Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Schuldzinsen bei den kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer, ergänzend und obwohl nicht bei der Steuerverwaltung hängig, zum Beschwerdeverfahren resp. zur Beschwerde der Kantonalen Steuerverwaltung betreffend die direkte Bundessteuer 2012 vorgebracht, dass zweifelhaft sei, ob diese rechtzeitig bei der Steuerrekurskommission eingereicht worden sei.