B. Gegen diese Veranlagung hat die Abteilung Recht und Koordination der Steuerverwaltung des Kantons Bern (Kantonale Steuerverwaltung), mit Brief vom 9. Juni 2015 Beschwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben mit dem Antrag, den sowohl im Veranlagungs- wie auch im Einspracheverfahren noch gewährten Schuldzinsabzug um CHF 85'923.-- zu reduzieren. Dieser Abzug beruhe auf Schuldzinsen, welche den Rekurrenten im Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung von Anteilen des Anlagefonds ________ durch die ________ Co Pty, entstanden und die steuerlich nicht abzugsfähig seien.