200 15 196 Gemeinde: G.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 5.1.2021 PKA/AWE/aae STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Am 5. Januar 2021 hat der hauptamtliche Richter der Steuerrekurskommission im Rahmen seiner Kompetenz als Einzelrichter im Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sowie Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer in der Beschwerdesache von A.________ und B.________ vertreten durch C.________ AG gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die direkte Bundessteuer 2012 den Akten entnommen: A. A.________ und B.________ (Rekurrenten) wurden von der Steuerverwaltung des Kan- tons Bern, ________ (Steuerverwaltung) mit Einspracheentscheid vom 15. April 2015 betref- fend die direkte Bundessteuer 2012 auf ein steuerbares Einkommen von CHF 640'025.-- veran- lagt. B. Gegen diese Veranlagung hat die Abteilung Recht und Koordination der Steuerverwaltung des Kantons Bern (Kantonale Steuerverwaltung), mit Brief vom 9. Juni 2015 Beschwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben mit dem Antrag, den sowohl im Veranlagungs- wie auch im Einspracheverfahren noch gewährten Schuldzinsabzug um CHF 85'923.-- zu reduzieren. Dieser Abzug beruhe auf Schuldzinsen, wel- che den Rekurrenten im Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung von Anteilen des Anlage- fonds ________ durch die ________ Co Pty, entstanden und die steuerlich nicht abzugsfähig seien. Gleichzeitig mit der Beschwerde pro 2012 wurde von der Steuerverwaltung in der materi- ell gleichen Sache pro 2013 betreffend die kantonalen Steuern Kantonseinsprache erhoben. Das Beschwerdeverfahren vor der Steuerrekurskommission wurde danach sistiert, um den Ein- spracheentscheid der Steuerverwaltung betreffend die Kantonseinsprache zu den kantonalen Steuern 2013 abzuwarten. Die Einsprache des Kantons wurde in der Folge gutgeheissen und von den Rekurrenten mit Rekurseingabe vom 20. Dezember 2018 ebenfalls bei der Steuerre- kurskommission angefochten. Auch dieses Rekursverfahren (Dossier Nr. 100 19 10) wurde auf Begehren der Rekurrenten hin und mit Blick auf mehrere vor dem Verwaltungsgericht des Kan- tons Bern (Verwaltungsgericht) in materiell gleicher Sache hängige Verfahren sistiert. C. In der Stellungnahme vom 11. August 2015 zur Kantonseinsprache pro 2013 (vgl. Beila- ge 1 zum Schreiben der Steuerverwaltung vom 30.7.2020) wird von der C.________ AG (Ver- treterin) neben den materiellen Vorbringen zur Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Schuld- zinsen bei den kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer, ergänzend und obwohl nicht bei der Steuerverwaltung hängig, zum Beschwerdeverfahren resp. zur Beschwerde der Kanto- nalen Steuerverwaltung betreffend die direkte Bundessteuer 2012 vorgebracht, dass zweifelhaft sei, ob diese rechtzeitig bei der Steuerrekurskommission eingereicht worden sei. Dies weil der Einspracheentscheid betreffend die direkte Bundessteuer 2012 vom 15. April 2015 datiere und die Beschwerde der Kantonalen Steuerverwaltung das Datum vom 9. Juni 2015 trage. Es sei hinlänglich bekannt, dass die Steuerverwaltung ihre Schreiben bezogen auf den Versand um bis zu zwei Wochen vorausdatiere, so dass die tatsächliche Eröffnung bereits vor diesem Da- tum liegen könne. Wenn feststehe, dass die Verfügung vor dem aufgedruckten Datum eröffnet worden sei, beginne die 60-tägige Beschwerdefrist bereits mit der tatsächlichen Eröffnung zu laufen. Die Beweislast für das Eröffnungsdatum und für die Rechtzeitigkeit der Beschwerde -2- liege bei der Steuerverwaltung. Diese habe die Wahrung der Beschwerdefrist betreffend die pro 2012 eingereichte Beschwerde nachzuweisen. Es stehe somit nicht fest, ob die vom 9. Juni 2015 datierte Beschwerde der Steuerverwaltung überhaupt rechtzeitig eingereicht worden sei. In einem weiteren Schreiben vom 25. August 2015 bringt die Vertreterin zur Einhaltung der Be- schwerdefrist durch die Steuerverwaltung weiter vor, dass die ordentliche Beschwerdefrist gemäss Art. 141 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] lediglich 30 und nicht 60 Tage betrage. Unter Hinweis auf einen Teil der Leh- re macht sie geltend, dass es vorliegend nicht gerechtfertigt sei, die Beschwerdefrist von 30 auf 60 Tage zu verdoppeln, da die Steuerverwaltung den Einspracheentscheid vom 15. April 2015 selber erlassen und nicht erst nachträglich davon Kenntnis erhalten habe. Es sei somit davon auszugehen, dass die Beschwerdefrist verpasst worden sei (vgl. Beilage 2 zum Schreiben der Steuerverwaltung vom 30.7.2020). D. Am 4. März 2020 erging der Verwaltungsgerichtsentscheid (VGE 100 2019 26/27) zu ei- nem analogen Schuldzinsenfall, bei dem es in materieller Hinsicht ebenfalls um den Abzug von Schuldzinsen aus der Fremdfinanzierung von Anteilen des Anlagefonds ________ durch die ________ Co Pty ging. Der Abzug wurde dabei entsprechend dem Begehren der Steuerverwal- tung im vorliegenden Verfahren nicht gewährt. Mit Briefen vom 30. Juli 2020 hat die Steuerver- waltung in der Folge die Fortführung des sistierten Rekurs- und des ebenfalls sistierten Be- schwerdeverfahrens verlangt und unter Hinweis auf den Verwaltungsgerichtsentscheid in glei- cher Sache die Abweisung der jeweiligen Rechtsbegehren beantragt. Mit Schreiben vom 31. Juli 2020 und vom 4. August 2020 hat die Steuerrekurskommission die Sistierung des Re- kursverfahrens (Dossier Nr. 100 19 10) und des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aufgeho- ben und die Rekurrenten resp. die Vertreterin, aufgefordert zu den Schreiben der Steuerverwal- tung vom 30. Juli 2020 Stellung zu nehmen. Da im Rekursverfahren ausschliesslich der Schuld- zinsabzug streitig war, wurde die Vertreterin darauf hingewiesen, dass sie den Rekurs ohne Kostenfolge zurückziehen könne. E. Mit Schreiben vom 18. August 2020 hat die Vertreterin betreffend den Rekurs (Dossi- er Nr. 100 19 10) in gleicher Sache den Rückzug erklärt. Die im vorliegenden Verfahren zu be- urteilende Beschwerde wurde hingegen nicht zurückgezogen. F. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. G. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit entscheidnotwendig, in den Er- wägungen eingegangen. -3- Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Veranlagungsverfügungen und Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommensveranlagung können von der kantonalen Verwaltung mittels Kantonsbeschwer- de bei der Steuerrekurskommission angefochten werden (Art. 141 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 2 und Art. 4 Abs. 1 Bst. e und Art. 9 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der di- rekten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und örtlich zuständig. 2. In ihrer Stellungnahme zur Kantonsbeschwerde vom 11. August 2015 (vgl. Beilage 1 zum Schreiben der Steuerverwaltung vom 30.7.2020) und dem zweiten nachgereichten Schreiben vom 25. August 2015 (vgl. Beilage 2 zum Schreiben der Steuerverwaltung vom 30.7.2020) macht die Vertreterin geltend, dass die ordentliche Frist für eine Kantonsbeschwerde gemäss Art. 141 Abs. 1 DBG 30 Tage betrage. Eine 60-tägige Frist komme nur zur Anwendung, wenn die Veranlagungsverfügung oder der Einspracheentscheid nur dem Steuerpflichtigen zugestellt worden sei und die Behörden erst nachträglich von den Verfügungen Kenntnis erhalten hätten. Das sei hier nicht der Fall. Selbst bei Anwendung einer Beschwerdefrist von 60 Tagen sei aber nicht erwiesen, dass die Kantonsbeschwerde rechtzeitig resp. innert der gesetzlichen Frist ein- gereicht worden sei. Dies weil die Steuerverwaltung viele ihrer Schreiben mit einem Datum ver- sehe, das bis zu rund zwei Wochen nach dem effektiven Eröffnungsdatum an die Steuerpflichti- gen liegen könne. 2.1.1 Gemäss Art. 141 Abs. 1 DBG kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundes- steuer, resp. die innerhalb der Steuerverwaltung dafür zuständige Stelle, gegen jede Veranla- gungsverfügung und jeden Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde Beschwerde bei der kantonalen Steuerrekurskommission erheben. Dabei kommen zwei unterschiedliche Fristen zur Anwendung. Wurde die Veranlagungsverfügung oder der Einspracheentscheid der beschwer- deführenden Verwaltung resp. der verwaltungsinternen Aufsichtsbehörde selbst direkt eröffnet, beträgt die Beschwerdefrist nach Art. 141 Abs. 2 Bst. a DBG analog zur Beschwerdefrist für die steuerpflichtigen Personen 30 Tage, in allen anderen Fällen, ohne Eröffnung an die beschwer- deführende Aufsichtsbehörde resp. wenn die Veranlagungsverfügung oder der Einspracheent- scheid nur den Steuerpflichtigen zugestellt worden ist, verdoppelt sich die Frist gemäss Art. 141 Abs. 2 Bst. b DBG aus praktischen, im Massenverfahren liegenden Gründen, auf 60 Tage seit Eröffnung an den Steuerpflichtigen (Hunziker/Mayer-Knobel in: Kommentar zum Schweizeri- schen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 2 zu Art. 141 DBG mit Hinweisen). -4- 2.1.2 Die beschwerdeführende Verwaltung im Sinne von Art. 141 Abs. 1 Bst. a DBG ist vorlie- gend nicht die Steuerverwaltung Region ________, welche den Einspracheentscheid vom 15. April 2015 erlassen hat, sondern die in diesen Belangen als interne Aufsichtsbehörde fungie- rende Abteilung Recht und Koordination der Steuerverwaltung. Dieser, wurde der Einspra- cheentscheid nicht zugestellt und damit nicht direkt eröffnet, weshalb nicht die 30-tägige kürze- re Frist von Art. 141 Abs. 2 Bst. a DBG, sondern die für alle anderen Fälle anwendbare Frist von 60 Tagen seit Eröffnung an die Steuerpflichtigen gemäss Art. 141 Abs. 2 Bst. b DBG anwend- bar ist (vgl. Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., N. 2 zu Art. 141 DBG). Die Steuerverwaltung hat somit zu Recht die 60-tägige Frist angewandt. 2.2 Neben dem Vorbringen zur anwendbaren Frist wird von der Vertreterin weiter geltend gemacht, dass die 60-tägige Frist mit der Eröffnung an die steuerpflichtige Person zu laufen beginne. Wenn feststehe, dass die Veranlagungsverfügung (recte der Einspracheentscheid) vor dem aufgedruckten Datum an die steuerpflichtige Person eröffnet worden sei, beginne die Frist in diesem Zeitpunkt zu laufen. Aufgrund der üblichen Vordatierung um bis zu zwei Wochen sei nicht erstellt, dass die mit 9. Juni 2015 datierte Beschwerde der Steuerverwaltung überhaupt rechtzeitig eingereicht worden sei. Da die Beweislast sowohl für das Eröffnungsdatum (recte den Eröffnungszeitpunkt) wie auch für die Rechtzeitigkeit der Beschwerde bei der Steuerverwal- tung liege, habe diese die Wahrung der Beschwerdefrist nachzuweisen. 3. Der Fristenlauf der Beschwerdefrist richtet sich gemäss Art. 141 DBG i.V.m. Art. 140 Abs. 4 DGB analog zum Fristenlauf im Einspracheverfahren nach den Vorgaben von Art. 133 DBG (vgl. Zweifel/Hunziker in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 1 zu Art. 333 DBG). Danach beginnt die Frist mit dem auf die Eröffnung der angefochtenen Verfügung folgenden Tag zu laufen. Im Ver- fahren trifft die Beweislast für die Vornahme einer Prozesshandlung und die Einhaltung der Frist grundsätzlich jene Partei, welche diese Handlung vorzunehmen hat und daraus Rechte ableitet (vgl. BGer 2C_433/2009 vom 7.7.2009, E. 2.2; Peter Locher, Kommentar zum DBG, Bundes- gesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, 2015, N. 12 zu Art. 116 DBG). Bei einer Be- schwerde gegen eine Verfügung der Steuerverwaltung trifft die Beweislast für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist somit die beschwerdeführende Person. Dies ist i.d.R. die steuerpflichtige Person (vgl. Peter Locher, a.a.O., N. 10 zu Art. 133 DBG, Zweifel/Hunziker, a.a.O., N. 16 zu Art. 133 DBG). Bei einer Kantonsbeschwerde wie vorliegend, ist Beschwerdeführerin jedoch die Steuerverwaltung selbst, womit sie nicht nur der Nachweis für den Zeitpunkt der Beschwerde- erhebung, sondern auch für den Beginn des Fristenlaufs resp. den Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Verfügung zu erbringen hat. -5- 3.1 Die Zustellung resp. Eröffnung erfolgt im Bereich der Massenverwaltung seitens der Steuerverwaltung aus verfahrensökonomischen Gründen mit gewöhnlicher Briefpost, i.d.R. mit B-Post. Die Zustellung ist eine empfangsbedürftige aber nicht annahmebedürftige Rechtshand- lung. Bei nichteingeschriebenen, mit einfacher Briefpost versandten Verfügungen gilt die Zustel- lung demnach als vollzogen, wenn sie in den Machtbereich des Adressaten gelangen. Dafür genügt bereits, dass die Verfügung in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen wird und die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Adressaten gegeben ist. Eine tatsächliche Kenntnisnahme ist aber nicht Voraussetzung für eine rechtsgültige Eröffnung (vgl. Rich- ner/Frei/Kaufmann/Meuter in: Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 19 ff. zu Art. 116 DBG). Die Beweislast für die Zustellung und Eröffnung liegt, wie zuvor erwähnt, bei der Steuer- behörde. Dabei ist aber kein strikter Beweis notwendig. Es genügt, wenn aufgrund der gesam- ten Umstände der Zeitraum hinreichend klar bestimmt werden kann, in dem die Sendung in den Machtbereich des Adressaten gelangt sein muss (vgl. Peter Locher, a.a.O., N. 13 zu Art. 116 DBG mit Hinweisen). Bei einer Zustellung mittels B-Post ist dabei von einer Verzögerung der Zustellung von mind. 4 Tagen auszugehen, bei Zustellung mittels A-Post von einer Verzöge- rung von 1 Tag. Die Bescheinigung des Versands allein reicht dabei in keinem Fall aus, um ein genaues Datum oder einen bestimmten Zeitraum der Zustellung zu beweisen (vgl. Rich- ner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 29 zu Art. 116 DBG). 3.2 Die Beschwerdefrist, auch jene der Kantonsbeschwerde gemäss Art. 141 DBG ist eine gesetzliche Frist. Mit Blick auf die Rechtssicherheit, Legalitätsprinzip und das Rechtsgleich- heitsgebot sind gesetzliche Fristen ohne Ausnahme streng zu handhaben und ist auf verspätete Eingaben nicht einzutreten (BGer 2A.302/2004 vom 26.5.2004, E. 4). Die Einhaltung der Frist ist deshalb von der angerufenen Instanz von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Zweifel/Hunziker, a.a.O., N. 16 zu Art. 133 DBG). Betreffend das notwendige Beweismass ist weiter festzuhalten, dass Lehre und bundesgerichtliche Rechtsprechung einen blossen Wahrscheinlichkeitsbeweis als Nachweis für die Einhaltung von Verwirkungsfristen wie der vorliegenden Beschwerdefrist von Art. 141 Abs. 2 Bst. b DBG nicht genügen lassen (vgl. BGE 121 V 2004 S. 208 f.). Die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels im gerichtlichen Verfahren darf demnach nicht nur bloss wahrscheinlich oder gar nur möglich sein, auch eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, wie sie in gewissen Rechtsgebieten wie dem Sozialversicherungsrecht zu genügen vermag, reicht hier nicht aus. Für die rechtzeitige Ausübung eines fristgebundenen, verwirkungsbedrohten Rechts ist der volle Beweis zu erbringen. Dieser ist erbracht, wenn an der Verwirklichung der Fristein- haltung als beweisbedürftige Tatsache keine vernünftigen Zweifel bleiben und die ihr zugrunde- liegenden Tatsachen mit Gewissheit feststehen (BGE 119 V 7 S. 10 mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwal- tungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, N. 1 ff. zu Art. 42 VRPG). -6- 4. Gemäss Angaben der Steuerverwaltung im Schreiben vom 12. November 2020 erfolgte der Versand der Beschwerde resp. die Übergabe der "April-Entscheide" 2015 an die Post im Zeitraum vom 26. März bis zum 2. April 2015. Die mit diesem Massenversand verschickten Ent- scheide wurden somit 20 Tage vordatiert. Ein Nachweis des genauen Zustelldatums der anläss- lich dieses Massenversands mit B-Post versandten Kantonsbeschwerde ist damit nicht er- bracht. Unzweifelhaft führt die Vordatierung um nahezu drei Wochen bei einem erheblichen Anteil der versandten Schreiben zu einer tatsächlichen Eröffnung, die deutlich vor dem aufge- druckten Eröffnungsdatum liegt. Die Vordatierung dient dabei letztlich der Schaffung von Rechtssicherheit für die Verfügungsadressaten und soll sicherstellen, dass es trotz fehlendem Zustellnachweis für die Steuerpflichtigen nicht zu einer Verkürzung der gesetzlichen Rechts- mittelfristen kommt. Da die Steuerverwaltung den genauen Eröffnungszeitpunkt bei Zustellung mit B-Post weder kennt noch nachweisen kann, wird bei der Beurteilung der Einhaltung der Einsprachefristen durch die Steuerpflichtigen betreffend den Beginn des Fristenlaufs grundsätz- lich auf das aufgedruckte Eröffnungsdatum abgestellt und die steuerpflichtige Person hat regel- mässig nur die Einreichung innert 30 Tagen nach dem aufgedruckten Datum nachzuweisen. Dies ist in den allermeisten Fällen insofern unproblematisch, als der Nachweis für den Zustell- zeitpunkt der angefochtenen Verfügung grundsätzlich der Steuerverwaltung obliegt und das Abstellen auf das aufgedruckte Datum sich i.d.R. zugunsten der Steuerpflichtigen auswirkt. 5. Bei einer Kantonseinsprache resp. Kantonsbeschwerde betreffend die direkte Bundes- steuer obliegt der Steuerverwaltung demgegenüber nicht nur der Nachweis des Zeitpunkts der Einsprache- oder Beschwerdeerhebung, sondern gleichzeitig auch jener des Beginns des Fris- tenlaufs. Die Steuerverwaltung möchte sich nun betreffend den Beginn des Fristenlaufs resp. bei der Berechnung der Beschwerdefrist ebenfalls auf das aufgedruckte Datum stützen. Je nach Ausmass der Vordatierung hat die Eröffnung aber tatsächlich und regelmässig schon viel früher stattgefunden. Durch die Vordatierungspraxis wird die Beschwerdefrist somit zugunsten der Steuerverwaltung in den meisten Fällen um bis zu zwei Wochen verlängert. Den prakti- schen, aus dem Massenverfahren sich ergebenden Erschwerungen bei der Einhaltung der Rechtsmittelfristen seitens der Steuerverwaltung, wozu neben der blossen Anzahl der zu über- prüfenden Verfügungen letztlich auch die im Massenverfahren liegenden Beweisschwierigkeiten gehören, wurde vom Gesetzgeber aber bereits mit einer Verdoppelung der ordentlichen Be- schwerdefrist von 30 Tagen Rechnung getragen (vgl. Botschaft zu den Bundesgesetzen über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie über die direkte Bundesteuer vom 25.5.1983 [Botschaft Steuerharmonisierung; BBl 1983 III 1]). Deshalb geht es nicht an, dass die Vordatierung, welche genau in diesen mit der komplexen Organisation des Massenverfahrens und der Verfahrensökonomie zusammenhängenden Bedürfnissen begründet liegt und die ihrerseits wiederum bereits mit ein Grund für die Verdoppelung der Rechtsmittel- -7- fristen für die beschwerdeführende Verwaltung war, zu einer weiteren systematischen, von der Steuerverwaltung selbst bewirkten unbestimmten Verlängerung grundsätzlich nicht erstreckba- rer, gesetzlicher Fristen führt. Um eine solche unzulässige systematische Erstreckung der Beschwerdefrist auszuschliessen, ist deshalb, wenn das genaue Zustelldatum nicht bekannt ist, zur Ermittlung des Zustell- resp. Eröffnungszeitpunkts anhand der belegten Daten des Versandes, der sich vorliegend insgesamt über acht Tage erstreckte, vom frühesten belegten Übergabezeitpunkt an die Post auszugehen. Weiter sind zur Berücksichtigung der ordentlichen Zustellung mit B-Post vier Tage hinzuzurech- nen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 29 zu Art. 116). Die Beschwerdefrist beginnt am darauffolgenden Tag zu laufen. Diese Berechnung des Zustellzeitpunkts schliesst für alle Sendungen des betreffenden Massenversands eine frühere Zustellung mit einer dem hier ver- langten Beweismass genügenden Sicherheit aus (siehe E. 3.2 hiervor). Die erste Übergabe an die Post erfolgte am 26. März 2015. Das massgebliche Zustelldatum ist danach der 31. März 2015. Der Fristenlauf begann somit gemäss Art. 133 Abs. 1 DBG am dar- auffolgenden Tag dem 1. April 2015 und lief nach 60 Tagen an sich am 30. Mai 2015 ab. Da dies aber ein Samstag ist, endete die Beschwerdefrist erst am nächstfolgenden Werktag, Mon- tag dem 1. Juni 2015. Die Kantonsbeschwerde datiert vom 9. Juni 2015 und wurde frühestens am 10. Juni 2015 der schweizerischen Post übergeben. Die Beschwerdefrist wurde somit nicht eingehalten. Auf die verspätet eingereichte Kantonsbeschwerde ist deshalb nicht einzutreten. 6. Da auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, fällt der vorliegende Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 7. Fristwiederherstellungsgründe sind im vorliegenden Zusammenhang einer Fristversäum- nis seitens der Steuerverwaltung nicht zu prüfen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kosten- pflichtig. Sie hat die gesamten Verfahrenskosten zu tragen (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskost- endekret, VKD; BSG 161.12]). Gegenüber der Steuerverwaltung werden jedoch weder Verfah- renskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. -8- Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde der Steuerverwaltung pro 2012 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der be- schwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu ent- halten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. 5. Zu eröffnen an: ▪ C.________ AG zuhanden von A.________ und B.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Eidgenössische Steuerverwaltung ▪ Steuerverwaltung der Gemeinde G.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Der Richter Der Gerichtsschreiber Kästli Werthmüller -9-