Da der Rekurrent im vorliegenden Fall unterliegt und nicht vertreten ist, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend die kantonalen Steuern 2014 wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2014 wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, in der Höhe von CHF 900.--, werden dem Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.