5.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Abrechnung vom 27. November 2024 (pag. 114-113) eine selbständig anfechtbare Bezugsverfügung nach Art. 235 Abs. 3 StG darstellt (E. 4 ff. hiervor). Zwar beschränkt sich ihr Inhalt auf eine tabellarische Zusammenstellung der Steuerforderungen und Nachforderungsguthaben zu Gunsten der Steuerverwaltung und sie verweist auf die Rechtsmittelbelehrung vom Entscheid der Steuerrekurskommission vom 19. September 2024. Dennoch regelt sie verbindlich und definitiv die Höhe der geschuldeten Steuern.