Zu erwähnen ist noch, dass Art. 125 Ziff. 3 des Schweizerischen Obligationenrechts (Obligationenrecht; OR; SR 220) vorsieht, dass Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen aus öffentlichem Recht nicht wider den Willen des Gläubigers (vorliegend der Kanton Bern) durch Verrechnung getilgt werden können. Umgekehrt darf jedoch das Gemeinwesen seine Steuerforderung mit einer Gegenforderung der steuerpflichtigen Person verrechnen, sofern die übrigen Voraussetzungen der subsidiär anwendbaren Art. 120 ff. OR erfüllt sind (Zweifel/Hunziker/Beusch/Seiler, a.a.O., § 27, N. 27, mit weiteren Hinweisen).