4.2 Die steuerpflichtige Person kann einen Steuerbetrag zurückfordern, wenn sie irrtümlicherweise eine ganz oder teilweise nicht geschuldete Steuer bezahlt hat (Art. 244 Abs. 1 StG). Darüber hinaus besteht nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung ein Anspruch auf Rückerstattung, wenn die steuerpflichtige Person ohne sich in einem Irrtum befunden zu haben, jedoch angesichts der Androhung von Zwangsmassnahmen im Betreibungsverfahren eine ganz oder teilweise nicht geschuldete Steuer bezahlt hat (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl., 2023, N. 6 zu Art.