4.1.2 Vollstreckt werden kann nur eine gesetzlich zustande gekommene Steuerforderung, die in einem sog. Bezugstitel ausgewiesen ist (Zweifel/Hunziker/Beusch/Seiler, a.a.O., § 27 N. 17, mit weiteren Hinweisen). Als urkundliche Feststellung der geschuldeten Steuer dient vor allem die Veranlagungsverfügung sowie allenfalls der entsprechende Rechtsmittelentscheid.