4.1.1 Periodische Steuern werden in der Regel an einem allgemein bestimmten Termin fällig (Art. 231 Abs. 2 StG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit vom 18.10.2022 [Bezugsverordnung; BEZV; BSG 661.733]). Der Fälligkeitstermin bleibt unverändert, auch wenn die steuerpflichtige Person gegen die Veranlagung oder die Schlussabrechnung ein Rechtsmittel erhoben hat (BGer 2C_832/2008 vom 4.5.2009, E. 2).