-4- werden keine Rechtsfolgen verbindlich festgelegt, mangelt es an einem wesentlichen Verfügungselement, sodass keine (materielle) Verfügung vorliegt (VGE 100 2025 34 vom 22.10.2025, E. 3.1 ff.). 4.1 Für den Steuerbezug müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein: die Fälligkeit der Steuer, das Vorliegen eines Bezugstitels sowie das Nichteintreten der Bezugsverjährung (Zweifel/Hunziker/Beusch/Seiler, a.a.O., § 27 N. 12).