Eine Verfügung ist ein individueller, an Einzelne gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird. In welche äussere Form die Anordnung gekleidet ist und wie sie bezeichnet wird, spielt für ihre Qualifikation als Verfügung keine Rolle. Ebenso ist unerheblich, ob eine schriftliche behördliche Äusserung alle in Art. 52 Abs. 1 VRPG erwähnten Elemente einer Verfügung enthält. Werden aber durch eine behördliche Anordnung keine individuellen Rechte oder Pflichten geregelt bzw.