Die Forderung zugunsten oder zulasten der steuerpflichtigen Person wird in einer selbständig anfechtbaren Bezugsverfügung festgehalten (Abs. 3). Dabei ist festzuhalten, dass der Verfügungsbegriff im kantonalen Recht nach ständiger Rechtsprechung der Definition in Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren entspricht (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021): Eine Verfügung ist ein individueller, an Einzelne gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird.