4. Der definitive Steuerbezug erfolgt gemäss Art. 235 StG auf Grundlage der Veranlagungsverfügung und der (provisorisch) geleisteten Zahlungen (Abs. 1). Dabei werden zu wenig bezahlte Beträge nachgefordert und zu viel bezahlte Beträge zurückerstattet, soweit nicht eine Verrechnung erfolgt (Abs. 2). Die Forderung zugunsten oder zulasten der steuerpflichtigen Person wird in einer selbständig anfechtbaren Bezugsverfügung festgehalten (Abs. 3).