Hinsichtlich der direkten Bundessteuer 2014 ist den Akten jedoch kein Einspracheentscheid zu entnehmen. Insofern mangelt es an einem gültigen Anfechtungsobjekt (Bst. B hiervor), weshalb auf die Beschwerde in Bezug auf die direkte Bundessteuer 2014 nicht einzutreten ist. 2. Die vorliegende Streitsache wird von der Steuerrekurskommission in Dreierbesetzung beurteilt, da der Streitwert über CHF 10'000.-- liegt (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).