Der Rekurrent ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Er ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; -3- BSG 155.21]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und örtlich zuständig. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist somit unter folgendem Vorbehalt einzutreten.