Der angefochtene Einspracheentscheid ist bezüglich der Abrechnung vom 27. November 2024 gestützt auf einen Entscheid der Steuerrekurskommission vom 19. September 2024 ergangen. Grundsätzlich sind nur Steuerveranlagungen anfechtbar. Soweit eine Steuerrechnung bzw. eine Bezugsverfügung jedoch nicht mit der Veranlagungsfügung übereinstimmt, kann auch gegen diese ein Rechtsmittel ergriffen werden (Zweifel/Hunziker/Beusch/Seiler, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 3. Aufl., 2024, § 27 N. 17; BGer 2D_39/2009 vom 5.11.2009, E. 2.2; BGE 143 III 162 E. 2.1). Der Rekurrent ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen.