E. Am 11. Juni 2025 hat sich die Steuerverwaltung zu Rekurs und Beschwerde vernehmen lassen und deren kostenfällige Abweisung beantragt. Sie vertritt die Auffassung, die Steuerforderungen aus den Jahren 2015 bis 2019 seien weder verjährt noch verwirkt, weshalb kein Guthaben zugunsten des Rekurrenten bestehe. F. Von der Gelegenheit zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung zu nehmen, hat der Rekurrent am 27. Mai 2025 und am 26. Juni 2025 Gebrauch gemacht. G. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.