B. Im Rahmen der Umsetzung des erwähnten Entscheids stellte die Steuerverwaltung dem Rekurrenten am 22. Mai 2023 eine neue Abrechnung zu. Diese belief sich auf CHF 11'192.85 inkl. CHF 507.95 Verzugszinsen (Kantons- und Gemeindesteuern; pag. 96) sowie auf CHF 3'315.-- inkl. CHF 181.50 Verzugszinsen (direkte Bundessteuer; pag. 91). Dagegen erhob der Rekurrent Einsprache und machte die Verrechnung mit seines Erachtens verjährten Steuerforderungen geltend (pag. 100-99). Zudem monierte er, er sei von Altersarmut bedroht. Die Steuerverwaltung nahm dies als Gesuch um Erlass entgegen und wies dieses ab.