100 25 69 200 25 57 Gemeinde: C.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 18.12.2025 JCU/LLQ/cbi STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Sitzung vom 16. Dezember 2025 Es wirken mit: die hauptamtliche Richterin Cuccarède, die Fachrichterin Glauser und der Fach- richter Mauerhofer sowie Brazerol-La Quaglia als Gerichtsschreiberin In der Rekurs- und Beschwerdesache von A.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2014 hat die Steuerrekurskommission den Akten entnommen: A. Mit Verfügung vom 4. November 2021 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region ________ (Steuerverwaltung), A.________ (Rekurrent) für das Jahr 2014 abwei- chend von seiner Selbstdeklaration auf ein steuerbares Einkommen von CHF 99'500.-- (Kan- tons- und Gemeindesteuern, Akten der Steuerverwaltung, pag. 50) bzw. CHF 116'000.-- (direk- te Bundessteuer, pag. 45), sowie ein Vermögen von CHF 144'000.-- (pag. 50). Die noch offene Schlussabrechnung belief sich auf CHF 10'722.75 für die Kantons- und Gemeindesteuern (ab- züglich der vom Rekurrenten geleisteten Zahlungen und inkl. Verzugszinsen von CHF 37.85; pag. 49) sowie auf CHF 3'133.50 für die direkte Bundessteuer (abzüglich der vom Rekurrenten geleisteten Zahlung; pag. 44). Mit Einspracheentscheid vom 10. Februar 2022 bestätigte die Steuerverwaltung die vorgenannte Veranlagung. Die noch offene Entscheidrechnung belief sich auf CHF 10'781.55 für die Kantons- und Gemeindesteuern (abzüglich der vom Rekurrenten geleisteten Zahlungen und inkl. Verzugszinsen von CHF 96.65; pag. 66) sowie auf CHF 3'154.15 für die direkte Bundessteuer (abzüglich der vom Rekurrenten geleisteten Zahlung und inkl. Verzugszinsen von CHF 20.65; pag. 61). Das dagegen erhobene Rechtsmittel wurde mit Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) vom 21. Februar 2023 abgewiesen. B. Im Rahmen der Umsetzung des erwähnten Entscheids stellte die Steuerverwaltung dem Rekurrenten am 22. Mai 2023 eine neue Abrechnung zu. Diese belief sich auf CHF 11'192.85 inkl. CHF 507.95 Verzugszinsen (Kantons- und Gemeindesteuern; pag. 96) sowie auf CHF 3'315.-- inkl. CHF 181.50 Verzugszinsen (direkte Bundessteuer; pag. 91). Dagegen erhob der Rekurrent Einsprache und machte die Verrechnung mit seines Erachtens verjährten Steuer- forderungen geltend (pag. 100-99). Zudem monierte er, er sei von Altersarmut bedroht. Die Steuerverwaltung nahm dies als Gesuch um Erlass entgegen und wies dieses ab. Den dagegen erhobenen Rekurs und die Beschwerde wies die Steuerrekurskommission mit Entscheid vom 19. September 2024 ebenfalls ab (RKE 100 2024 132, nicht publiziert). Gestützt auf diesen Entscheid erliess die Steuerverwaltung am 27. November 2024 eine neue Abrechnung, mit wel- cher der Saldo der Kantons- und Gemeindesteuern 2014 auf CHF 11'678.15 inkl. Verzugszin- sen (seit dem 7. März 2024 in der Höhe von CHF 231.50) festgesetzt wurde (pag. 114-112). Eine Abrechnung für die direkte Bundessteuer 2014 ist in den Akten nicht vorhanden. C. Gegen die Abrechnung der Kantons- und Gemeindesteuern erhob der Rekurrent wieder- um Einsprache, die mit Einspracheentscheid vom 5. März 2025 abgewiesen wurde (pag. 117- 115). In der Begründung hielt die Steuerverwaltung im Wesentlichen fest, die Verjährung der Steuerjahre 2015 bis 2019 sei nachweislich unterbrochen worden (pag. 116). -2- D. Der Rekurrent ist am 24. März 2025 abermals mit Rekurs und Beschwerde an die Steuer- rekurskommission gelangt und hat die Aufhebung des Einspracheentscheids beantragt. Er hat im Wesentlichen die Verrechnung der für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2014 noch offenen Steuerbeträge mit den für die Jahre 2015 bis 2019 bereits bezahlten Steuerbeträgen, die seines Erachtens verjährt und verwirkt seien, verlangt. Zudem hat er erneut betont, er sei von Altersarmut bedroht. E. Am 11. Juni 2025 hat sich die Steuerverwaltung zu Rekurs und Beschwerde vernehmen lassen und deren kostenfällige Abweisung beantragt. Sie vertritt die Auffassung, die Steuerfor- derungen aus den Jahren 2015 bis 2019 seien weder verjährt noch verwirkt, weshalb kein Gut- haben zugunsten des Rekurrenten bestehe. F. Von der Gelegenheit zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung zu nehmen, hat der Rekurrent am 27. Mai 2025 und am 26. Juni 2025 Gebrauch gemacht. G. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommens- und Vermö- gensveranlagung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde an- gefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Der angefochtene Einspracheentscheid ist bezüglich der Abrechnung vom 27. November 2024 gestützt auf einen Entscheid der Steuerrekurskommission vom 19. September 2024 ergangen. Grundsätzlich sind nur Steuerveranlagungen anfechtbar. Soweit eine Steuerrechnung bzw. eine Bezugsverfügung jedoch nicht mit der Veranlagungsfü- gung übereinstimmt, kann auch gegen diese ein Rechtsmittel ergriffen werden (Zwei- fel/Hunziker/Beusch/Seiler, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 3. Aufl., 2024, § 27 N. 17; BGer 2D_39/2009 vom 5.11.2009, E. 2.2; BGE 143 III 162 E. 2.1). Der Rekurrent ist im vorin- stanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Er ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; -3- BSG 155.21]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und örtlich zuständig. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist somit unter folgendem Vorbehalt einzutreten. Das Rechtsmittelverfahren ist grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt. Ausgangspunkt für dessen Bestimmung bildet die angefochtene Verfügung bzw. der angefochtene Entscheid, das sog. Anfechtungsobjekt. Dieses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor, d.h. der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat (VGE 100 2024 23 vom 26.8.2024, E. 1.2, mit Hinweisen). Der Rekurrent beantragt die Ver- rechnung des Guthabens der seines Erachtens verjährten und verwirkten Steuerjahre 2015 bis 2019 mit den Steuerforderungen 2014. Hinsichtlich der direkten Bundessteuer 2014 ist den Ak- ten jedoch kein Einspracheentscheid zu entnehmen. Insofern mangelt es an einem gültigen Anfechtungsobjekt (Bst. B hiervor), weshalb auf die Beschwerde in Bezug auf die direkte Bun- dessteuer 2014 nicht einzutreten ist. 2. Die vorliegende Streitsache wird von der Steuerrekurskommission in Dreierbesetzung beurteilt, da der Streitwert über CHF 10'000.-- liegt (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Geset- zes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 3. Im Zusammenhang mit der Abrechnung der Steuerverwaltung vom 27. November 2024 (Bezugsverfügung) ist strittig, ob der Rekurrent Anspruch auf Verrechnung der für die Kantons- und Gemeindesteuern 2014 festgesetzten Steuerbeträge mit den für die Jahre 2015 bis 2019 bereits bezahlten, aber seines Erachtens verjährten und verwirkten Steuerbeträgen hat. 4. Der definitive Steuerbezug erfolgt gemäss Art. 235 StG auf Grundlage der Veranlagungs- verfügung und der (provisorisch) geleisteten Zahlungen (Abs. 1). Dabei werden zu wenig be- zahlte Beträge nachgefordert und zu viel bezahlte Beträge zurückerstattet, soweit nicht eine Verrechnung erfolgt (Abs. 2). Die Forderung zugunsten oder zulasten der steuerpflichtigen Per- son wird in einer selbständig anfechtbaren Bezugsverfügung festgehalten (Abs. 3). Dabei ist festzuhalten, dass der Verfügungsbegriff im kantonalen Recht nach ständiger Rechtsprechung der Definition in Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren entspricht (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021): Eine Verfügung ist ein individueller, an Einzelne gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungs- rechtliche Rechtsbeziehung in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird. In welche äussere Form die Anordnung gekleidet ist und wie sie bezeichnet wird, spielt für ihre Qualifikati- on als Verfügung keine Rolle. Ebenso ist unerheblich, ob eine schriftliche behördliche Äusse- rung alle in Art. 52 Abs. 1 VRPG erwähnten Elemente einer Verfügung enthält. Werden aber durch eine behördliche Anordnung keine individuellen Rechte oder Pflichten geregelt bzw. -4- werden keine Rechtsfolgen verbindlich festgelegt, mangelt es an einem wesentlichen Verfü- gungselement, sodass keine (materielle) Verfügung vorliegt (VGE 100 2025 34 vom 22.10.2025, E. 3.1 ff.). 4.1 Für den Steuerbezug müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein: die Fälligkeit der Steuer, das Vorliegen eines Bezugstitels sowie das Nichteintreten der Bezugsverjährung (Zweifel/Hunziker/Beusch/Seiler, a.a.O., § 27 N. 12). 4.1.1 Periodische Steuern werden in der Regel an einem allgemein bestimmten Termin fällig (Art. 231 Abs. 2 StG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichte- rungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit vom 18.10.2022 [Bezugsver- ordnung; BEZV; BSG 661.733]). Der Fälligkeitstermin bleibt unverändert, auch wenn die steu- erpflichtige Person gegen die Veranlagung oder die Schlussabrechnung ein Rechtsmittel erho- ben hat (BGer 2C_832/2008 vom 4.5.2009, E. 2). 4.1.2 Vollstreckt werden kann nur eine gesetzlich zustande gekommene Steuerforderung, die in einem sog. Bezugstitel ausgewiesen ist (Zweifel/Hunziker/Beusch/Seiler, a.a.O., § 27 N. 17, mit weiteren Hinweisen). Als urkundliche Feststellung der geschuldeten Steuer dient vor allem die Veranlagungsverfügung sowie allenfalls der entsprechende Rechtsmittelentscheid. 4.1.3 Der Steuerbezug setzt schliesslich voraus, dass keine Verjährung eingetreten ist. Gemäss Art. 163 StG verjähren Steuerforderungen fünf Jahre nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist (relative Bezugsverjährung). Stillstand und Unterbrechung der Be- zugsverjährung richten sich in der Regel nach den Grundsätzen, welche bezüglich der Veranla- gungsverjährung gelten (BGer 2C_58/2015 und 2C_59/2015 vom 23.10.2015, E. 6.2; Zwei- fel/Hunziker/Beusch/Seiler, a.a.O., § 14 N. 22 ff.). So steht die Verjährung still während eines Einsprache- und Beschwerdeverfahrens und beginnt neu in jedem Fall mit jeder auf Feststel- lung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die der steuer- pflichtigen Person zur Kenntnis gebracht wird sowie mit der Einreichung eines Erlassgesuchs (Art. 162 Abs. 2 und 3 StG). In jedem Fall tritt zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind, die absolute Bezugsverjährung ein. Zu beachten ist, dass der Beginn der relativen und jener der absoluten Frist für die Bezugsverjährung unter- schiedlich geregelt ist (Zweifel/Hunziker/Beusch/Seiler, a.a.O., § 27 N. 22 ff.). Die Rechtskraft der Veranlagung als Ausgangspunkt für den Beginn der Bezugsverjährungsfrist kann entweder in Form der ursprünglichen Veranlagungsverfügung oder derjenigen eines nach deren Überprü- fung ergangenen Rechtsmittelentscheides bestehen (Beusch/Brunner in: Kommentar zum -5- Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Aufl., 2022, N. 4 zu Art. 121 DBG). 4.2 Die steuerpflichtige Person kann einen Steuerbetrag zurückfordern, wenn sie irrtümli- cherweise eine ganz oder teilweise nicht geschuldete Steuer bezahlt hat (Art. 244 Abs. 1 StG). Darüber hinaus besteht nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung ein Anspruch auf Rücker- stattung, wenn die steuerpflichtige Person ohne sich in einem Irrtum befunden zu haben, jedoch angesichts der Androhung von Zwangsmassnahmen im Betreibungsverfahren eine ganz oder teilweise nicht geschuldete Steuer bezahlt hat (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommen- tar zum DBG, 4. Aufl., 2023, N. 6 zu Art. 168 DBG; Hans Frey in: Kommentar zum Schweizeri- schen Steuerrecht, Bundesegesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Aufl., 2022, N. 13 zu Art. 168; Markus Langenegger in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, Artikel 126 bis 293, 2011, N. 3 zu Art. 244 StG; VGE 100 2021 35 vom 1.12.2023). Der Rückerstattungs- anspruch muss innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung geleistet worden ist, bei der kantonalen Steuerverwaltung geltend gemacht werden (Art. 244 Abs. 2 StG). Dabei handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, die weder unterbrochen noch erstreckt werden kann (Hans Frey, a.a.O., N. 11 zu Art. 168 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 8 zu Art. 168 DBG; Markus Langenegger, a.a.O., N. 7 zu Art. 244 StG). Rückforderbar sind mithin lediglich Steuerschulden, die nie bestanden haben oder deren Rechtsgrundlage nachträglich (z.B. infolge Revision oder Berichtigung der rechtsbeständigen Veranlagungsverfügung) wegge- fallen ist (BGE 144 II 412 E. 3.1; BGE 135 II 274 E. 3.1 f.; VGE 100 2021 35 vom 1.12.2023, E. 2.1; Hans Frey, a.a.O., N. 1a zu Art. 168 DBG; Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil, 2015, N. 5 zu Art. 168 DBG; Markus Langenegger, a.a.O., N. 1 zu Art. 244 StG). Zu erwähnen ist noch, dass Art. 125 Ziff. 3 des Schweizerischen Obligationenrechts (Obligationenrecht; OR; SR 220) vorsieht, dass Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen aus öffentlichem Recht nicht wider den Willen des Gläubigers (vorliegend der Kanton Bern) durch Verrechnung getilgt wer- den können. Umgekehrt darf jedoch das Gemeinwesen seine Steuerforderung mit einer Gegen- forderung der steuerpflichtigen Person verrechnen, sofern die übrigen Voraussetzungen der subsidiär anwendbaren Art. 120 ff. OR erfüllt sind (Zweifel/Hunziker/Beusch/Seiler, a.a.O., § 27, N. 27, mit weiteren Hinweisen). 5. Der Rekurrent stellt die Berechnung der Steuerverwaltung (Bezugsverfügung vom 27.11.2024, pag. 114) nicht in Frage. Er ist jedoch der Auffassung, er sei befugt, die seines Er- achtens verjährten Steuerbeträge aus den Jahren 2015 bis 2019 mit dem noch offenen Betrag 2014 zu verrechnen und diesen somit zu kürzen. -6- 5.1 Die Steuerverwaltung hält unter Verweis auf die entsprechenden Schreiben (pag. 149, 150, 205, 206, 245, 244, 277, 278 sowie 279) fest, die Steuerjahre 2015 bis 2019 seien nicht verjährt. 5.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Abrechnung vom 27. November 2024 (pag. 114-113) eine selbständig anfechtbare Bezugsverfügung nach Art. 235 Abs. 3 StG darstellt (E. 4 ff. hiervor). Zwar beschränkt sich ihr Inhalt auf eine tabellarische Zusammenstellung der Steuerforderungen und Nachforderungsguthaben zu Gunsten der Steuerverwaltung und sie verweist auf die Rechtsmittelbelehrung vom Entscheid der Steuerrekurskommission vom 19. September 2024. Dennoch regelt sie verbindlich und definitiv die Höhe der geschuldeten Steuern. 5.3 Soweit der Rekurrent die Tilgung seiner Steuerschuld 2014 durch Verrechnung (mit sei- nes Erachtens bestehenden Guthaben aus verjährten Steuerforderungen der Jahre 2015 bis 2019) geltend macht, ist festzuhalten, dass Steuerforderungen nicht gegen den Willen des Ge- meinwesens zur Verrechnung gebracht werden können (E. 4.2 hiervor). Die Steuerverwaltung hat klar ihren Willen kundgetan, dass sie die Verrechnung ablehnt und weiterhin an den Steuer- forderungen 2015 bis 2019 festhält. Mangels Einwilligung der Steuerverwaltung, erweist sich die Einwendung der Tilgung durch Verrechnung als unzulässig. Insofern muss nicht geprüft werden, ob hinsichtlich der Steuerforderungen 2015 bis 2019 bereits die Verjährung eingetreten ist, da diese Steuerjahre nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Einzig zu prü- fen ist, ob die Bezugsverjährung (E. 4.1.3 hiervor) für das Jahr 2014 bereits eingetreten ist. 5.4 Aus den Akten ergibt sich, dass die Veranlagungsverfügungen 2014 vom 4. November 2021 datieren. Die Veranlagung 2014 ist jedoch erst mit Entscheid der Steuerrekurskommission vom 21. Februar 2023 (pag. 89-82) rechtskräftig geworden. Letztmals mit Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 5. März 2025 hat die Verjährungsfrist gemäss Art. 162 Abs. 3 Bst. c StG neu zu laufen begonnen und steht mit dem vorliegenden Rekurs- und Beschwerdeverfah- ren still. Demzufolge ist die relative Bezugsverjährung für das Steuerjahr 2014 noch nicht einge- treten. Dasselbe gilt für die absolute Bezugsverjährung, welche zehn Jahre nach Ablauf des Jahres eintritt, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind (vorliegend im Jahr 2023 [vgl. Entscheid der Steuerrekurskommission vom 21.2.2023, pag. 89-82, E. 4.1.3]). Der Rekurs ist somit abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Rekurrent kostenpflichtig. Er hat die gesam- ten Verfahrenskosten zu tragen, einschliesslich allfälliger Auslagen für Gutachten oder andere externe Kosten (Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Vorliegend sind die -7- Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 900.-- damit dem unterlegenen Rekurrenten aufzuerle- gen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Da der Rekurrent im vorliegenden Fall unterliegt und nicht vertreten ist, werden keine Parteikos- ten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend die kantonalen Steuern 2014 wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2014 wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, in der Höhe von CHF 900.--, werden dem Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechts- schrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Be- schwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwer- deführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechts- schrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzurei- chen. Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. -8- Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundes- steuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betref- fend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. 6. Zu eröffnen an: ▪ A.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Eidgenössische Steuerverwaltung ▪ Gemeinde C.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Richterin Die Gerichtsschreiberin Cuccarède Brazerol-La Quaglia -9-