6. Da der Rekurrent im vorliegenden Fall unterliegt, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG). -7- Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend die Liegenschaftssteuer 2021 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.--, werden dem Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.