262 Abs. 2 Satz 2 StG rechtskräftig festgesetzte amtliche Werte im Rechtsmittelverfahren betreffend die Liegenschaftssteuer nicht angefochten bzw. nochmals überprüft werden. Indem der Rekurrent den Einspracheentscheid vom 8. Januar 2025 der Steuerverwaltung betreffend den amtlichen Wert im Steuerjahr 2021 nicht angefochten hat, hat er den damit festgelegten amtlichen Wert akzeptiert bzw. seine Chance, diesen Entscheid überprüfen zu lassen, ungenutzt verstreichen lassen. Er kann dies nicht im vorliegenden Verfahren nachholen. Dementsprechend läuft vorliegend die Argumentation des Rekurrenten, die Liegenschaft sei im Jahr 2021 nicht nutzbar gewesen, ins Leere.