4.1 Steuerpflichtig sind die natürlichen und juristischen Personen, die am Ende des Kalenderjahres als Eigentümerinnen oder Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind (Art. 259 Abs. 1 StG; vgl. Art. 1 LStR). Die Steuerperiode ist das Kalenderjahr (Art. 260 Abs. 1 StG; vgl. Art. 1 LStR). Die Liegenschaftssteuer wird auf dem amtlichen Wert am Ende des Steuerjahres ohne Abzug der Schulden berechnet (Art. 260 Abs. 2 StG; vgl. Art. 1 LStR). Der Satz der Liegenschaftssteuer wird zusammen mit dem Beschluss über den Voranschlag der laufenden Rech-