Sie hat darauf hingewiesen, dass der amtliche Wert innerhalb der gesetzlichen Rechtsmittelfristen bei der Steuerverwaltung angefochten werden könne, wovon der Rekurrent auch Gebrauch gemacht habe. Die Steuerverwaltung habe in ihrem Einspracheentscheid vom 8. Januar 2025 die besondere Situation bzw. den Umstand, dass der Parkplatz sowie die Umgebungsarbeiten Ende 2021 noch nicht abgeschlossen gewesen seien, berücksichtigt und den amtlichen Wert entsprechend angepasst. Weiter hat die Gemeinde B.________ erläutert, wie und gestützt auf welche Rechtsgrundlage sie die Liegenschaftssteuer berechnet hat.