2.2 Vorliegend hat sich die Gemeinde B.________ in ihrem Einspracheentscheid vom 15. Mai 2025 mit dem Argument des Rekurrenten, die Liegenschaft sei per 31. Dezember 2021 nicht benutzbar gewesen, auseinandergesetzt. Sie hat erklärt, weshalb sie das Steuerjahr 2021 für die Meldung an die Steuerverwaltung zur amtlichen Neubewertung als massgeblich erachtet hat. Sie hat darauf hingewiesen, dass der amtliche Wert innerhalb der gesetzlichen Rechtsmittelfristen bei der Steuerverwaltung angefochten werden könne, wovon der Rekurrent auch Gebrauch gemacht habe.