-5- dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Die Begründung kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (anstatt vieler BGer 9C_143/2024 vom 18.6.2024, E. 4.3, mit Hinweisen). Sie muss mithin so abgefasst sein, dass sie dem Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft gibt und er diesen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGer 9C_143/2024 vom 18.6.2024, E. 4.3).