2. Der Rekurrent wirft der Gemeinde B.________ vor, dass sie nicht auf die eigentlich bemängelten Umstände eingegangen sei und die Rechtsgrundlagen nicht klar erläutert worden seien. Damit macht er implizit eine Verletzung seines in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen.