Die Gemeinde B.________ hat in ihrem Einspracheentscheid vom 15. Mai 2025 betreffend die Liegenschaftssteuer 2021 festgehalten, dass der amtliche Wert des betroffenen Grundstücks in Rechtkraft erwachsen sei. Im Dispositiv hat sie lediglich die Liegenschaftssteuer, nicht jedoch den amtlichen Wert festgesetzt. Soweit also der Rekurrent die Anpassung des amtlichen Werts 2021 verlangt, geht der Antrag über den Streitgegenstand hinaus und es ist insoweit nicht auf den Rekurs einzutreten.