1.1 Anfechtungsobjekt vor der Steuerrekurskommission bildet der Einspracheentscheid vom 15. Mai 2025 betreffend die Liegenschaftssteuer 2021. Das Anfechtungsobjekt gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor, d.h. der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat (vgl. VGE 100 2022 301/302 vom 6.6.2024, E. 1.2, mit Hinweisen; Ruth Herzog in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., 2020, N. 12 zu Art. 72 VRPG). Gemäss Art. 262 Abs. 2 Satz 2 StG können rechtskräftig festgesetzte amtliche Werte im Einspracheverfahren betreffend die Liegenschaftssteuer nicht angefochten werden. Die Gemeinde B._____