H. Am 17. September 2025 hat die Steuerrekurskommission der Gemeinde B.________ mitgeteilt, dass sie vermute, dass nicht sämtliche Akten eingereicht worden seien. Gleichzeitig hat sie die Gemeinde B.________ aufgefordert, die fehlenden Aktenstücke nachzureichen. Dem ist die Gemeinde mit Eingabe vom 23. September 2025 nachgekommen. I. Dem Rekurrenten ist Gelegenheit geboten worden, zu den nachgereichten Akten Stellung zu nehmen. Davon hat er mit Eingabe vom 30. September 2025 Gebrauch gemacht. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.