Seine Situation scheine ein Spezialfall zu sein, welchen die Gemeinde nicht zu würdigen können oder wollen scheine. Er führt weiter aus, obwohl bei der amtlichen Bewertung die Umgebung erst ab 2022 als wertrelevant beurteilt worden sei, genüge dies offenbar nicht und der amtliche Wert der Hauptliegenschaft 2021 werde weiterhin zur Besteuerung herangezogen. Daher müsse man evtl. eine Neubeurteilung des amtlichen Werts des Hauptgebäudes 2021 vornehmen.