G. Der Rekurrent hat Gelegenheit erhalten, zur Vernehmlassung der Gemeinde Stellung zu nehmen. Davon hat er mit Eingabe vom 22. Juli 2025 Gebrauch gemacht. Er wiederholt im Wesentlichen das bereits Vorgebrachte. Ergänzend hält er fest, dass er die Situation betreffend rechtliches Gehör – anders als von der Gemeinde dargestellt – wahrgenommen habe. Die rechtliche Grundlage hätte man ihm auf Nachfrage nicht erläutern können. Er sei an die Steuerverwaltung verwiesen worden, welche seine Anfrage wieder an die Gemeinde zurückverwiesen habe. Seine Situation scheine ein Spezialfall zu sein, welchen die Gemeinde nicht zu würdigen können oder wollen scheine.