Das rechtliche Gehör des Rekurrenten sei nicht verletzt worden, zumal dem Einspracheverfahren bei der Gemeinde B.________ mehrere Telefonate mit dem Rekurrenten vorausgegangen seien, bei welchen diverse Fragen geklärt sowie daraufhin weitere Unterlagen zur Beurteilung des Sachverhaltes verlangt worden seien. Zudem sei dem Rekurrenten per E-Mail vom 2. April 2025 die Selbstdeklaration zugestellt worden.