Die Liegenschaft sei somit ab Bauabnahme bezugsbereit gewesen. Da die Steuerverwaltung im Einspracheentscheid vom 8. Januar 2025 beim amtlichen Wert 2021 die nicht fertiggestellten Anlageteile mit einem Wert CHF Null berücksichtigt habe, sei infolgedessen auf diesen Objektteilen auch keine Liegenschaftssteuer erhoben worden. Die erhobene Liegenschaftssteuer basiere auf dem rechtkräftigen amtlichen Wert sowie klaren rechtlichen Grundlagen. Das rechtliche Gehör des Rekurrenten sei nicht verletzt worden, zumal dem Einspracheverfahren bei der Gemeinde B.________ mehrere Telefonate mit dem Rekurrenten vorausgegangen seien, bei welchen diverse Fragen geklärt sowie daraufhin weite-