-3- Bauvollendung führt sie aus, dass die Bauabnahme durch die Baubewilligungsbehörde am 21. September 2021 und die Schlussabnahme Gewässerschutz am 3. November 2021 stattgefunden hätten. Ein Benutzungsverbot der Liegenschaft aufgrund nicht abgeschlossener Umgebungsarbeiten oder aus sicherheitstechnischen Gründen sei von der Baubewilligungsbehörde B.________ nicht verfügt worden. Die Liegenschaft sei somit ab Bauabnahme bezugsbereit gewesen.