F. Die Gemeinde B.________ hat sich am 17. Juli 2025 vernehmen lassen und beantragt die Abweisung des Rekurses sowie die Bestätigung ihres Einspracheentscheids vom 15. Mai 2025. Sie wiederholt ihre Begründung und hält ergänzend fest, dass die vom Rekurrenten nachgereichten Unterlagen zu keiner grundlegenden Neubeurteilung führen würden. Der Vermietungsbeginn im Jahr 2022 habe keinen Einfluss auf die Erhebung der Liegenschaftssteuer, da diese unabhängig von einer tatsächlichen Nutzung oder Vermietung erhoben werde. In Bezug auf die