E. Die Steuerrekurskommission hat den Rekurrenten mit Eingangsbestätigung vom 11. Juni 2025 darauf hingewiesen, dass er seine Anträge mit den notwendigen Beweismitteln versehen einreichen muss und ihn gleichzeitig aufgefordert, dies nachzuholen. Daraufhin hat der Rekurrent mit Eingabe vom 27. Juni 2025 diverse Unterlagen und Fotos eingereicht. Ergänzend hielt er fest, dass der Beweis der Nicht-Vermietung durch Kopien der Erst-Vermietungsverträge sowie der Nebenkosten-Abrechnung glaubhaft gemacht werden könne.