Die Liegenschaft sei per 31. Dezember 2021 nicht benutzbar gewesen, womit er keine Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Liegenschaftssteuer 2021 sehe. Entgegen dem Bauprogramm hätten die Umgebungsarbeiten nicht mehr im Jahr 2021 fertiggestellt werden können, wovon die Bauverwaltung B.________ Kenntnis haben sollte. Als Beleg sind dem Rekurs Fotos von Umgebungsarbeiten beigelegt worden. Die Umgebung sei der Bauherrschaft erst im Mai 2022 übergeben worden, was aus dem beigelegten Abnahmeprotokoll der C.________ Architektur AG hervorgehe. Ein Zugang zur Liegenschaft und somit deren Nutzung sei allein über diese Umgebung (inkl. Parkplatz) möglich.