D. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Mai 2025 hat der Rekurrent am 6. Juni 2025 Rekurs bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben. Er hält an seinen bisherigen Anträgen fest. Im Fall einer Ablehnung seines Rekurses sei die Rechtsgrundlage zu benennen. Die Gemeinde B.________ gehe nicht auf die eigentlich bemängelten Umstände ein und "die Rechtsgrundlagen würden nicht in der eigentlich in Frage gestellten Form beantwortet". Die Liegenschaft sei per 31. Dezember 2021 nicht benutzbar gewesen, womit er keine Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Liegenschaftssteuer 2021 sehe.