Gebäudeveränderungen, welche eine Neubewertung erforderlichen machen, würden von der Gemeinde an die Steuerverwaltung gemeldet. Dies sei vorliegend aufgrund des Neubaus bzw. gestützt auf die eingereichte Selbstdeklaration Baukontrolle, mit welcher die Bauherrschaft die Fertigstellung des Bauvorhabens im Jahr 2021 bestätigte, geschehen. Der hier relevante amtliche Wert sei durch die Steuerverwaltung – unter Berücksichtigung der besonderen Situation betreffend die Fertigstellung des Parkplatzes und der Umgebungsarbeiten – mit Einspracheent-