C. Die Gemeinde B.________ wies die Einsprache mit Entscheid vom 15. Mai 2025 ab (nicht nummerierte Beilage zum Schreiben des Rekurrenten vom 27.6.2025). Zur Begründung führte sie aus, dass die Liegenschaftssteuer auf dem am Stichtag rechtskräftigen amtlichen Wert basiere. Dieser werde durch die Steuerverwaltung in einem separaten Verfahren festgelegt. Gebäudeveränderungen, welche eine Neubewertung erforderlichen machen, würden von der Gemeinde an die Steuerverwaltung gemeldet.