-7- angefochtene Entscheid offensichtlich unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist (vgl. BGer 2A.408/2002 vom 13.2.2004, E. 1.4; Hunziker/Bigler in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 11 zu Art. 143 DBG), wird wegen der vorliegend geringen satzbestimmenden, betraglichen Bedeutung der Erhöhung auf eine solche verzichtet und die Einspracheentscheide pro 2022 werden bestätigt. Der Rekurs und die Beschwerde sind daher unbegründet und abzuweisen.