Dies muss jedoch nicht weiter geprüft werden, da der Rekurrent im Jahr 2022 einen Rechtsanspruch auf IV-Renten von insgesamt CHF 50'872.-- erworben hat, weshalb die IV-Renten zu Recht in dieser Höhe von der Steuerverwaltung berücksichtigt worden sind. Auch hat die Steuerverwaltung zu Recht berücksichtigt, dass in diesem Betrag neben periodischen Leistungen auch Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen (IV-Nachzahlungen) enthalten sind, die zum Rentensatz nach Art. 43 StG bzw. Art. 37 DBG zu besteuern sind.