che Erfassung macht es keinen Unterschied, ob die IV-Zahlung dem Konto des Rekurrenten gutgeschrieben wird und er anschliessend die Überweisung eines Betrags in gleicher Höhe zu veranlassen hat oder ob der Vermögenszuwachs darin besteht, dass sich durch die Direktüberweisung die Schulden des Rekurrenten gegenüber dem Gemeinwesen (Sozialdienst) um diesen Betrag reduzieren. Entscheidend ist somit allein, dass die Passiven des Rekurrenten im Umfang des von der IV geleisteten Betrags abgenommen haben (VGE 100 2007 22890/22891 vom 19.5.2008 in NStP 2008 S. 45 ff. E. 3.3).