In einem solchen Fall wird mit der Besteuerung bis zur Erfüllung zugewartet (VGE 100 2009 320/321 vom 16.2.2010, E. 2.4, nicht publiziert). Lohneinkommen wird steuerrechtlich mit der Fälligkeit realisiert (VGE 20774 vom 22.6.2000, E. 4a, nicht publiziert). IV-Renten fliessen der steuerpflichtigen Person erst dann zu, wenn der Rentenanspruch durch Verfügung der zuständigen Behörde rechtskräftig