Voraussetzung für das Zufliessen ist ein abgeschlossener Rechtserwerb, der Forderungsoder Eigentumserwerb sein kann. Der Forderungserwerb ist in der Regel Vorstufe der Geldleistung. Bei diesem zweistufigen Erwerb entsteht die Steuerpflicht entweder beim Forderungsoder beim Eigentumserwerb. Vorherrschend ist in solchen Fällen die Besteuerung beim Forderungserwerb. Von diesem Grundsatz ist nur ausnahmsweise abzuweichen, namentlich wenn die Erfüllung der Forderung als unsicher betrachtet werden muss. In einem solchen Fall wird mit der Besteuerung bis zur Erfüllung zugewartet (VGE 100 2009 320/321 vom 16.2.2010, E. 2.4, nicht publiziert).