Die nachfolgenden ordentlichen Renten werden zum vollen Satz erfasst. Auf diese Weise wird der aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen Rechnung getragen (Beispiele der Berechnungsweise einsehbar unter: , Rubriken "Themen / 2. Einkommens- und Vermögenssteuern / Art. 43 StG / Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen [Rentensatz]", abgerufen am 23.10.2024; RKE 100 2013 516 vom 27.3.2018, E. 4.1).